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Werkstattangebot – wettbewerbswidrig

Per Anzeige im Regionalblatt „Schwarzwälder Bote“ versprach ein Werkstattbesitzer allen kaskoversicherten Autofahrern 150 Euro in bar für den Fall, dass sie bei ihm ihren Hagelschaden reparieren lassen und die Kosten 1.000 Euro übersteigen.

In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten muss man sich als Geschäftsmann schon einiges einfallen lassen, um potenzielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Das tat auch ein Werkstattbesitzer im baden-württembergischen Villingen. Per Anzeige im Regionalblatt „Schwarzwälder Bote“ versprach er allen kaskoversicherten Autofahrern 150 Euro in bar für den Fall, dass sie bei ihm ihren Hagelschaden reparieren lassen und die Kosten 1.000 Euro übersteigen. Da die ohnehin nicht ganz neue Idee zumindest in der Grauzone des Wettbewerbsrechts angesiedelt ist, kam, was kommen musste: die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes. Selbst nach zwei Niederlagen vor dem Landgericht Arnsberg und dem Oberlandesgericht Hamm gab der Werkstattinhaber nicht auf, sodass sich letztendlich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen musste und dabei zwei weitere ähnliche Fälle gleich mit entschied. Und das eindeutig. „Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer auch nur teilweisen Rückerstattung des Selbstbehaltes bei der Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig“, heißt es in der Begründung, mit der die vorausgegangenen Urteile bestätigt wurden. Zwar sei, so die Karlsruher Richter, das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, eine unangemessene unsachliche Beeinflussung bei der Entscheidung, derartige Angebote anzunehmen, nach wie vor aber nicht. Zumal dann, wenn die Interessen Dritter gewahrt bleiben müssen. Und dies sei hier eindeutig der Fall. Schließlich sollten die teilkaskoversicherten Autobesitzer einen Rabatt auf einen Auftrag erhalten, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern die jeweilige Versicherung aufkommen müsse. Obwohl die Kunden also vertraglich verpflichtet seien, den geldwerten Vorteil an die Assekuranz weiterzureichen, sei die Werbeaktion des Werkstattbesitzers – so die Richter – jedoch so angelegt gewesen, dass der gewährte Rabatt wohl überwiegend verschwiegen worden wäre. Und das verstoße eindeutig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ein Versprechen derartiger Vorteile sei nur zulässig, wenn die Versicherung informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe (BGH, I ZR 192/06). automobilreport.com


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