Viele Urlauber kennen das Problem – ein Anhänger ist schnell überladen. Doch wie sehen die Vorschriften aus?
Doch Vorsicht: Bei einem vollgepackten Familienauto mit Anhänger ändert sich auch das Fahrverhalten. Vor allem die Beschleunigung ist nicht mehr wie gewohnt. Und der Bremsweg verlängert sich natürlich auch.
Zunächst ist allerdings zu klären, wie der Gesetzgeber eigentlich einen „Anhänger“ definiert. Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Ladefläche, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen. Ein Anhänger kann hinter einem Pkw oder Lkw, aber auch hinter Omnibussen und Traktoren mitgeführt werden. Auch für Motorräder und Fahrräder gibt es Anhänger. Dafür gelten eigene Regeln und Bestimmungen.
Eine besondere Rolle spielt die Anhänger-Kupplung. Denn sie zieht nicht nur den Anhänger, sondern sie trägt auch die Stützlast. Das ist das Gewicht, das auf der Anhängerkupplung im angekuppelten Zustand lastet.
Die Faustregel lautet:
Je höher die Stützlast, umso besser ist das Fahrverhalten des Autos. Wichtig:
Die maximal zulässige Stützlast der Kupplung darf niemals überschritten werden.
Doch wie sehen die Vorschriften für Anhängerkupplungen aus?
Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, zum Beispiel, weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern.
Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. „Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes entfernt werden“, rät Frank Bärnhof, Kfz-Versicherungsexperte bei CosmosDirekt.
In Sachen Beleuchtung gelten für Anhänger übrigens die gleichen Vorschriften wie für alle Kraftfahrzeuge. Der Anhänger muss Schluss-, Brems- und Blinkleuchten sowie eine oder zwei Nebelschlussleuchten aufweisen. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer können angebracht werden.
Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen. Die gleichseitigen Dreiecke müssen eine Kantenlänge von mindestens 15 Zentimetern besitzen. Tipp: „Auch zulassungsfreie Anhänger sollten mit einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgesichert werden“, empfiehlt Frank Bärnhof. „Für einen geringen Jahresbeitrag ist der Halter so vor möglichen Schadenersatzforderungen geschützt. Denn der Halter haftet grundsätzlich zu 50 Prozent mit, wenn durch sein Fahrzeuggespann Sach-oder Personenschäden verursacht werden.“ Ralf Loweg/mid mid/rlo
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