Auto verleihen nur mit Vertrag. Mit dem eigenen Auto hilft man einem geliebten Menschen gern aus der Patsche, doch kommt es zum Unfall, wer trägt die Kosten?
Füller und Frauen …, da hört die Freundschaft auf, zumindest nach einer alten „Volkweisheit“. Doch mit dem eigenen Auto hilft man einem geliebten Menschen gern aus der Patsche, ob es sich nun um den Umzug, den Großeinkauf oder einer dringenden Erledigung handelt. Da der Verleih in der Regel als Freundschaftsdienst gilt, denkt kaum jemand daran, dafür einen Vertrag aufzusetzen. Dabei ist ein solches Schriftstück ratsam, falls es zu einem selbst verschuldeten Unfall kommt.
Zwar übernimmt die Kfz Haftpflichtversicherung im Falle eines Crashs die Kosten für den entstandenen Personen- oder Sachschaden beim Unfallgegner. Doch dies führt zu einer Herabstufung des Schadenfreiheitsrabattes und damit zu höheren Versicherungsprämien. Dies kann sich unter Umständen auf mehrere 100 Euro im Jahr summieren. Ohne vorherige Vereinbarung muss der Halter des Automobils für diesen Schaden aufkommen.
Für den Schaden am eigenen Fahrzeug muss ebenfalls der Halter aufkommen. Wenn er vollkaskoversichert ist, übernimmt dies zwar seine Assekuranz, doch muss meist eine Selbstbeteiligung bezahlt werden. Zwar kann der Fahrzeugbesitzer versuchen, sich das Geld vom Unfallverursacher, also dem Entleiher, zurückzuholen. Doch kann dies in der Praxis schwierig werden. Aus diesem Grund sollte vor dem Verleih des Fahrzeugs eine schriftliche Regelung darüber getroffen werden, wer für eventuelle Unfallschäden oder die Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen aufkommt. Vorlagen für solche Verträge finden sich im Internet, beispielsweise auf den Seiten der Automobilclubs.
Zudem sollte man sein Auto nur an jemanden verleihen, von dem man weiß, dass er einen Führerschein besitzt. Denn bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis muss die Kaskoversicherung nicht für mögliche Unfallschäden bezahlen. „Für Haftpflichtschäden kommt die Versicherung zwar in der Regel auf. Sie kann aber vom Fahrer und vom Versicherten einen Teil der Aufwendungen zurückfordern. Hinzu kommt unter Umständen eine Strafanzeige“, erklärt Karl Walter von der R+V Versicherung. Außerdem sind mögliche Einschränkungen durch den Versicherungsvertrag zu berücksichtigen. Ist mit der Assekuranz beispielsweise vereinbart, dass nur der Halter selbst fahren darf oder nur Fahrer ab 25 Jahren, muss dies auch beim Verleih beachtet werden. Andernfalls kann die Kfz Versicherung den Vertrag umstellen und Beiträge nachfordern. Im schlimmsten Fall kann die Versicherung sogar ihre Leistung kürzen.
Nicht aufkommen muss der Halter hingegen für Verkehrsverstöße des Entleihers, da in Deutschland keine Halterhaftung für Delikte im fließenden Verkehr gilt. Das Bußgeld oder die Kosten für eine Strafanzeige muss immer der Fahrer aus eigener Tasche bezahlen. Nur bei Park- und Halteverstößen kann der Fahrzeugbesitzer unter Umständen auf den Kosten des Strafzettels sitzen bleiben. Sabine Stahl/mid mid/sta
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