Auf Fahrradstra?en darf h?chstens Tempo 30 gefahren werden. Mit dieser Feststellung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in einem am Freitag (10.11.) ver?ffentlichten Beschluss ein Urteil des Freiburger Amtsgerichtes aufgehoben.
Dessen Richter hatten vor zwei Jahren einen 36-j?hrigen Autofahrer von dem Vorwurf freigesprochen, mit 43 km/h in einer Fahrradstra?e zu schnell unterwegs gewesen zu sein. Ein im Juni 2004 verh?ngtes Bu?geld von 15 Euro war dem Mann erlassen worden. (AZ: 2 Ss 24/05 -Beschluss vom 7. November 2006)
Das Oberlandesgericht stellte in einer Grundsatzentscheidung fest, dass auf den mit einem Fahrrad in blauem Kreis gekennzeichneten Fahrradstra?en ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Solche Stra?en d?rfen nur von Fahrradfahrern und von langsam fahrenden Anliegern befahren werden. Dem Charakter der Fahrradstra?e werde „als Sonderweg nur eine allgemein g?ltige und von der konkreten Verkehrssituation unabh?ngige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht“, hie? es in der Begr?ndung aus Karlsruhe.
Die Vorinstanz hatte dagegen argumentiert, dass angesichts der „konkreten ?rtlichen Verh?ltnisse“ auch eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt gewesen w?re. Dem Widersprach das OLG.
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