Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kommt teuer.
Einem Kfz-Haftpflichtversicherungsnehmer, dem unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird, riskiert nicht nur seinen Kaskoversicherungsschutz, sondern er läuft auch Gefahr, dass seine Haftpflichtversicherung für die Schadenregulierung bei ihm Regressansprüche geltend macht.
Solche Ansprüche der Autoversicherung sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Handlung des Versicherungsnehmers gerade noch als entschuldbar angesehen werden kann. Davon kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer nach einem Unfall in der Vornacht erst am Nachmittag des nächsten Tages bei der Polizei meldet.jpl
So entschied das Oberlandesgericht in Naumburg, Az.: 4 U 159
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