N?rnberg (D-AH) – Benutzt jemand, dem der F?hrerschein entzogen wurde, trotzdem sein Auto und ger?t dabei in einen Unfall, haftet er nicht automatisch f?r das gesamte Geschehen. Ma?gebend ist vielmehr, ob sich eine Fahrunt?chtigkeit seinerseits als Gefahrenmoment in dem Unfall niedergeschlagen hat. Das hat in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 115/05).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwalthotline.de) berichtet, war ein betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegender Mann von einem Auto unterhalb der Sto?stange am Kopf erfasst worden und verstarb noch an der Unfallstelle. Das Opfer hatte mit 2,56 Promille im Blut nicht den neben der Stra?e verlaufenden Gehweg benutzt, sondern war ca. 1 Meter vom Stra?enrand entfernt auf der n?chtlichen Fahrbahn dahingetorkelt. Der Fahrer des Wagens dagegen fuhr zwar die au?erhalb der Ortschaft zugelassenen 90 Stundenkilometer, hatte aber keine Fahrerlaubnis. Die war ihm – Ironie des Schicksals – wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden.
Trotzdem legten ihm die Bundesrichter neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Pkws nur die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots zur Last, das wegen der Dunkelheit nur Tempo 70 zugelassen h?tte und wodurch bei einer Vollbremsung m?glicherweise der Zusammensto? vermieden worden w?re.
„Der charakterliche Mangel einer vors?tzlichen Trunkenheit im Verkehr aber, welcher zur Entziehung der Fahrerlaubnis gef?hrt hatte, wirkte sich hier auf das Unfallgeschehen nicht aus“, erkl?rt Rechtsanw?ltin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 f?r 1,99 Euro pro Minute). Denn der Autofahrer wies, im Unterschied zum volltrunkenen Unfallopfer, zur Zeit des Unfalls keinerlei Alkohol im Blut auf.
Quelle: Anwalt.de
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