Wer bei einer kleinen Verkehrssünde ertappt wird und das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Und das kann dann richtig teuer werden. Grund:
Zur Geldbuße kommen nun auch noch die behördlichen Verfahrenskosten hinzu. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bezüglich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin (Az. III – 5 RBs 254/10).
Im vorliegenden Fall ging es um zunächst ganze 5 Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen 5 Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Eine Summe, die der Betroffene allerdings nicht zahlen wollte. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei.
Ein Trugschluss, wie die Hammer Oberlandesrichter betonten. „Solange eine Verwarnung noch nicht durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ein Bußgeldverfahren einleiten“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Die Gründe für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes sind dabei unwichtig – also auch, ob der Betroffene die ursprüngliche Verwarnung überhaupt erhalten hat oder nicht. Ist der anschließende Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung bereits ergangen, sind auch die zusätzlichen Kosten für dieses Verfahren zu tragen. li/mid
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