Stellt ein Fahrer sein Auto ab, muss er es laut der StVO doppelt sichern – durch das Einlegen eines Ganges und mittels der Handbremse. Dies gilt insbesondere:
auf abschüssigem Gelände.
Wer dies unterlässt,handelt laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Niedersachsen (Az. 5 LA 50/12) grob fahrlässig. Im verhandelten Fall hatte ein Beamter seinen Dienstwagen lediglich mit angezogener Handbremse, aber ohne eingelegten Gang geparkt.
Daraufhin hatte ihm die Behörde laut der Deutschen Anwaltshotline grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen und machte ihn haftbar. Dem stimmte das Gericht zu. Den Einwand des Beklagten, dass ihm ein Versäumnis nicht nachzuweisen sei, wies das Gericht zurück und bezeichnete die Aussage als Schutzbehauptung. Es sei nicht realistisch, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen technischen Defekt gleichzeitig versagen würden. ts/mid
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.