Bei Stau: Warnblinkanlage einschalten.
Fahrzeugführern, die an einen Fahrzeugstau heranfahren, ist es nach Paragraph 16 Straßenverkehrsordnung, kurz StVO erlaubt, die notwendige Verlangsamung ihres Kraftfahrzeuges dem nachfolgenden Verkehr durch Einschalten der Warnblinkanlage anzuzeigen.
Gerade die hohe Geschwindigkeit auf der Autobahn macht die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig. Diese durch das rechtzeitige Einschalten einer Warnblinkanlage erreichbaren Wirkungen sind dem vorsichtigen Fahrer bekannt und werden im täglichen Straßenverkehr auch häufig durchgeführt.
Unterlässt ein Fahrzeugführer diesen Warnhinweis, dann kann ihm bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr seines eigenen Kraftfahrzeuges mit 25 % angerechnet werden, sodass sein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Auffahrenden um diesen Prozentsatz gemindert wird. jlp bg
Urteil des Landgerichts in Memmingen, Az.: 2 O 392/07
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