Aufkl?rungspflicht wegen erheblichem preisbildenden Faktor.
Ein H?ndler muss seinen Kunden unaufgefordert darauf aufmerksam machen, falls es sich bei dem zu verkaufenden Auto um ein EU-Reimport-Fahrzeug handelt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 6 U 24/05 vom 7.12.2005) haben die Rechtsexperten des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe aufmerksam gemacht.
In dem verhandelten Fall durfte der K?ufer eines aus Spanien reimportierten Audi A2 den Kaufvertrag wegen arglistiger T?uschung anfechten, da der H?ndler ihn nicht entsprechend informiert hatte. Der Argumentation des H?ndlers, dass es nicht mit dem angestrebten freien Warenverkehr innerhalb der EU zu vereinbaren sei, dem Verk?ufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Importeigenschaft eines Gebrauchtwagens aufzuerlegen, wollte das Gericht nicht folgen. Zudem hatte der H?ndler versucht darzulegen, dass Herkunftsangabepflichten sowohl aus Kostengr?nden als auch wegen des „potenziellen nachfragemindernden Effekts“ nach Artikel 28 EG-Vertrag (Anm. der Red.: Grunds?tzliche Rechtsvorschrift der Europ?ischen Gemeinschaft) unzul?ssig seien.
Zur Begr?ndung des Urteils f?hrte das Gericht unter anderem an, dass die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens auf dem deutschen GW-Markt einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, der f?r die Willensbildung des K?ufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war. Im vorliegenden Fall sei jedoch die behauptete Wertminderung allein dadurch gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht mit dem in Deutschland serienm??ig angebotenen elektronischen Stabilit?tsprogramm (ESP) ausgestattet war.
Reimporteigenschaft alleine noch kein Sachmangel
Das Gericht stellte fest, dass der Verk?ufer die Herkunft des Autos nicht verschweigen d?rfe, auch wenn die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens alleine nicht als Sachmangel bewertet werden k?nne. Dies sei im Sinne des Verbraucherschutzes, da Kunden Preisunterschiede f?r Reimportfahrzeuge m?glicherweise nicht bewusst sind.
Der ZDK weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sachmangel in der Regel dann vorliegt, wenn ein Reimportfahrzeug nicht mit allen in Deutschland serienm??ig angebotenen Ausstattungsmerkmalen ausger?stet ist. In diesem Falle st?nden dem K?ufer die gesetzlichen Sachm?ngelhaftungsanspr?che zu.
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