Reicht eine Zustimmung eines Volltrunkenen zur Blutentnahme aus und muss der Betroffene dafür voll geschäftsfähig sein?
Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des erheblich Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Thüringen betont (Az. 1 Ss 82/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizeistreife bei dem Mann per Atemalkoholtest 4,02 Promille festgestellt. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem ureigenen Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte – also ohne zeitaufwändige Einbeziehung eines Richters. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, focht allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er selbst jedenfalls sei auf Grund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen.
Was jedoch die Polizeistreife zurückwies. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und diesem auch wieder entsteigen. Daher hatten die erfahrenen Polizisten keinen Zweifel, dass er trotz seiner erheblichen Alkoholisierung einwilligungsfähig war und legten ihm für die zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.
„Und für die Rechtmäßigkeit der freiwilligen Zustimmung kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene in diesem Augenblick auch die späteren strafrechtlichen Folgen einer Messung des Blutalkohols überblickt“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sondern laut Jenaer Richterspruch reicht es, dass er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen unmittelbare Risiken erfasst. www.anwaltshotline.de
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