Wer die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, kann bei einem Verkehrsunfall auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben, selbst, wenn er den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Das hat jetzt in einem
.
Berufsverfahren das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf einer Strecke ohne Tempolimit mit 160 km/h auf einen zum Überholvorgang auf die linke Spur ausscherenden Sattelzug aufgefahren. Obwohl die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h im Gegensatz zur Höchstgeschwindigkeit keinen verbindlichen Charakter habe, erhöhe sich in diesem Fall das von dem Fahrzeug ausgehende Gefahrenpotenzial deutlich. Denn ohne die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h wäre das Auffahren nach Ansicht des Gerichts „ohne weiteres vermeidbar gewesen“. Dadurch sei eine Mithaftung grundsätzlich gerechtfertigt, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 6 U 71/10). Der Kläger bekam daher nur 80 Prozent des vom Unfallgegner eingeforderten Schadensersatzes zugesprochen. mah/mid
Bildquelle: StVO
Bildunterschrift: Die auf deutschen Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ist zwar nur eine Empfehlung, aber noch lange kein „Freifahrschein“.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.