Auch gegen das Einverständnis eines Autofahrers und ohne richterliche Anordnung dürfen Polizeibeamte im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe anordnen. Das gilt laut einem Gerichtsurteil zumindest dann:
wenn der Verdacht auf Drogenkonsum besteht (AG München, Az. 953 OWi 434 Js 211506/14).
Im verhandelten Fall war ein Fahrer bei einer Kontrolle durch zitternde und schwitzende Hände sowie gerötete, glasige Augen aufgefallen. Die Beamten vermuteten, dass der Mann Drogen genommen hatte und verlangten einen Bluttest, dem der Fahrer zunächst auch schriftlich zustimmte. Kurz vor der Entnahme aber überlegte er es sich laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) anders und verweigerte den Test.
Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten eine sofortige Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an. Die Begründung: Der Zeitverlust bei Einholung einer richterlichen Entscheidung hätte den Beweiswert gefährdet. Der Drogenkonsum wurde im Blut nachgewiesen und der Fahrer zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
Dieser Argumentation folgten die Richter und ließ das Ergebnis der Blutprobe zu. Diese sei nicht willkürlich gewesen. Es sei darum gegangen, weitere Verzögerungen zu vermeiden. Und: Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei selbst dann verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei der Anordnung der Blutentnahme etwa über die Gefahr des Beweisverlustes geirrt haben sollte. mid/ts
Bildunterschrift: mid Düsseldorf – Beim dem Verdacht auf Drogenkonsum dürfen Polizisten Autofahrer auch gegen deren Willen oder richterliche Anordnung zu einer Blutprobe zwingen.
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