Haftung beim Parken – Sachschaden am Motorrad
Ein Motorradfahrer stellte sein Motorrad in einer angemieteten Duplex-Garage auf dem oberen Stellplatz mittels des vorhandenen Seitenständers ab. Als der Hausverwalter die Duplex-Garage überprüfte, fiel das Motorrad um.
Den Sachschaden am Motorrad machte der Motorradfahrer beim Verwalter geltend. Das Gericht wies aber seine Schadenersatzansprüche zurück. Durch das Abstellen des Motorrades auf einer Plattform für Personenkraftwagen hat der Motorradfahrer seine eigenen Sorgfaltspflichten im hohen Maße verletzt. Duplex-Garagen sind für das Abstellen von Motorrädern nicht geeignet. Solche Plattformen bestehen aus Trapezflächen und sind uneben und damit zum Abstellen von Zweirädern ungeeignet. jpl
So entschied das Amtsgericht München (Az.: 282 C 8621/07)
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