Die Verkehrsteilnehmer müssen Verkehrszeichen grundsätzlich beachten,
selbst dann, wenn das Verkehrszeichen vom Ordnungsamt rechtswidrig aufgestellt worden wäre.
Die Vorschriftzeichen der Straßenverkehrsordnung sind aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs vom Bürger grundsätzlich zu befolgen, selbst wenn ihre Aufstellung im Einzelfall rechtswidrig erfolgt sein sollte.
Damit bestätigte das OLG Karlsruhe die Verurteilung eines Kfz-Führers zu einem Bußgeld von von 100 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot. Der Fahrzeugführer hatte argumentiert, dass kein Verkehrsteilnehmer innerhalb einer Ortschaft auf einer vierspurig ausgebauten Hauptdurchgangsstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h (hier: 30 km/h) rechnen müsse. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Selbst dann, wenn das Verkehrszeichen vom Ordnungsamt rechtswidrig aufgestellt worden wäre, muss der Verkehrsteilnehmer dieses Verkehrszeichen grundsätzlich beachten. Anders sei die Rechtslage nur im Falle ihrer „Nichtigkeit“, wenn die Errichtung eines Verkehrszeichens auf offensichtlicher Willkür beruhe oder wenn das Verkehrszeichen unklare oder sinnwidrige Anordnungen treffe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. jlp
So entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe, Az.: 2 Ss 87
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