Zum 1. April 2013 tritt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Insgesamt verfolgt die neu gefasste Straßenverkehrsordnung außerdem das Ziel, den Schilderwald auszudünnen. Die Maßgabe lautet „Nur so viele Verkehrszeichen wie nötig, so wenige wie möglich“. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen für Fahrrad-, Motorrad- und Autofahrer:
Die vor vier Jahren eingeführte Neufassung war juristisch umstritten und galt aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums aus formalen Gründen als nichtig. Mit der neuen Fassung soll nun wieder Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen. Die Dekra erklärt die wichtigsten Änderungen.
Unter anderem wird mit der neuen Straßenverkehrsordnung die Winterreifenpflicht konkretisiert. Andreas Schmidt, Leiter Fahrerlaubniswesen bei Dekra teilte mit, dass bislang im Verordnungstext lediglich davon die Rede war, dass die Ausrüstungen an die Wetterverhältnisse anzupassen sind und dass dazu insbesondere eine geeignete Bereifung gehört. Die Winterreifenpflicht wird nun klar definiert. In der neuen Fassung wird festgeschrieben, dass bei Eis- oder Reifglätte Glatteis, Schneematsch und -glätte, nur mit Reifen gefahren werden darf, die den Eigenschaften für Winterreifen, also M & S Reifen in der geltenden EU-Richtlinie entsprechen.
Eine weitere Neuregelung betrifft Krafträder: Wenn die Fahrzeuge mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, können die Fahrer tagsüber selbst entscheiden, ob sie mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bisher war durchgängig Abblendlicht vorgeschrieben. Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
Ein Überholverbot gilt künftig an Bahnübergängen zwischen dem entsprechenden Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang selbst. Einem Bahnübergang hat sich ein Fahrzeug im Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde gestrichen.
Neu geregelt wurde teilweise auch die Benutzung von Fahrstreifen: Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei durch Leitlinien markierte Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf markierten Fahrstreifen für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Von der Straßenverkehrsordnung sind nicht nur Kraftfahrer betroffen. Fahrradfahrer sehen auch eine neuen Regelung entgegen. Bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen von mindestens 16 Jahre alten Personen im Fahrradanhänger mitgenommen werden.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer fahren nicht mehr in der Grauzone: Die schon bestehende Rechtslage, wonach sie nicht als Fahrzeuge gelten, wird festgeschrieben. Demnach dürfen sie weder Fahrbahnen, noch Radwege benutzen, sondern müssen auf dem Gehweg fahren. Ausnahme: Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahn können durch ein Zusatzzeichen für Inline-Skater und Rollschuhfahrer freigegeben werden.
Postfahrzeuge bekommen zum Leeren von Briefkästen Sonderrechte: Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken. ampnet/deg
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