Weil auf dem Überwachungsfoto ein 60- bis 70-jähriger Mann zu erkennen ist, der ihrem Ehemann sehr ähnlich sieht, leitete die Behörde gegen ihn das Bußgeldverfahren ein.
Nachdem ihr Mann dem städtischen Verkehrsamt das Foto seines zum Verwechseln ähnlichen Zwillingsbruders vorgelegt hat, muss jetzt eine Heidelbergerin eine Verwaltungsgebühr von 10,20 Euro an die Behörde zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden (Az. 6 K 839/06.NW). Der Pkw der Frau war nämlich beim Überfahren einer auf Rot geschalteten Kreuzung geblitzt worden, ohne dass die Autobesitzerin zum Fahrer Angaben machen wollte.
Weil auf dem Überwachungsfoto aber ein 60- bis 70-jähriger Mann mit Oberlippenbart zu erkennen ist, der ihrem Ehemann sehr ähnlich sieht, leitete die Behörde gegen ihn das Bußgeldverfahren ein. Doch der Mann eilte schnurstracks ins Amt und verwies auf seinen eineiigen Zwillingsbruder. Daraufhin stellten die Beamten das Verfahren ein, drohten der Autofahrerin aber für den Wiederholungsfall an, ein Fahrtenbuch führen zu müssen – und verlangten für diese Amtshandlung die umstrittene Gebühr.
Die Androhung eines Fahrtenbuchs sei nur dann rechtens, wenn eine Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen ist, widersprach die Frau vor Gericht. Um rauszukriegen, ob es sich bei dem Verkehrssünder um ihren Mann oder doch nur um ihren Schwager gehandelt habe, hätten die Beamten ja ein anthropologisches Gutachten in Auftrag geben können. Eine derart aufwendige Untersuchung sei hier aber offensichtlich unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Weder die Frau noch ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann haben verwertbare Angaben zum möglichen Fahrzeugführer gemacht. Deshalb konnte die Stadt Heidelberg zu Recht weitere, wenig Erfolg versprechende Ermittlungen unterlassen. Deutsche Anwaltshotline
So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
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