Immer wieder kracht es, kurz nachdem Autos an einer Straße geparkt wurden. Die Autotür klebt plötzlich an der Motorhaube eines anderes Fahrzeugs. Was ist passiert? Das vorbeifahrende Fahrzeug hatte nicht genug Seitenabstand und
konnte der plötzlich – vielleicht sogar weit – aufgeschwungenen Autotür nicht mehr ausweichen oder…….
rechtzeitig abbremsen. Der Schaden ist in der Regel erheblich, so dass immer wieder um die Schuldfrage gestritten wird.
In der Regel muss das Fahrer des geparkten Autos die Zeche zahlen, so AnwaltOnline, da der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass
die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist nämlich erforderlich, dass sich vor dem Aussteigen vergewissert wird, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
Doch auch das vorbeifahrende Fahrzeug kann eine Mitschuld treffen, z.B. wenn dieses den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. AnwaltOnline weist auf eine Entscheidung des LG Berlin hin, bei dem der Schaden geteilt wurde, weil der Seitenabstand zu niedrig war und der vorbeifahrende Fahrer sogar den Parkvorgang und
das Aussteigen einer Person gesehen hatte. Hier hätte der Fahrer einfach damit rechnen müssen, das noch jemand aussteigt. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet: 42 O324/09.
Das gleiche Prinzip gilt übrigens auch in Parkbuchten – auch hier sollte man vor dem Aussteigen auf andere Autos achten. Kracht die Tür mit einem einparkenden Auto zusammen, so muss in der Regel der Türöffner 2/3 und der Einparkende 1/3 des Schadens übernehmen. Denn beim Einparken muss man ständig bremsbereit sein und nur mit
mäßiger Geschwindigkeit fahren. Die Schadensteilung erfolgt aber immer nach den Umständen des Einzelfalls. www.anwaltonline.com
Ansprechpartner: Herr Malte Winter, Email: winter@anwaltonline.com
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