Fährt ein Pkw-Fahrer einem Motorradfahrer absichtlich in das Heck rein, so kann der Unfallverursacher
nicht wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt werden, da der anschließende Sturz den Motorradfahrer erst verletzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pkw-Fahrer nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werden kann (Az. 4 StR 453/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist ein Pkw-Fahrer, einem Motorradfahrer absichtlich von hinten reingefahren und ist anschließend vom Unfallort geflüchtet. Der Motorradfahrer hat sich nach dem Sturz einen Rippenbruch und Abschürfungen zugezogen. Vor dem Landgericht wurde der Pkw-Fahrer, der übrigens ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Tat gestanden, ging aber in Revision, da er mit dem Strafmaß nicht einverstanden war.
Der Fall ging bis zu dem Bundesgerichtshof, wo dann entschieden wurde, dass der Täter nur eine einfache Körperverletzung begangen hat. Eine gefährliche Körperverletzung könne nur infrage kommen, wenn bereits ein Zusammenstoß von Pkw und Motorradfahrer zu den Verletzungen führen würde und nicht erst der Sturz. „Nach dem Gesetz hätte ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fahrzeug und dem Körper vorliegen müssen, damit die Straftat als gefährliche Körperverletzung gewertet werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). D-AH/ea www.deutsche-anwaltshotline.de
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