Wer mit seinem Rennrad seinen Freizeitsport auf ?ffentlichen Stra?en aus?bt, muss grunds?tzlich einen Helm tragen.
Anderenfalls trifft ihn im Fall einer Kopfverletzung ein Mitverschulden, das seinen Schadenersatzanspruch mindern oder ausschlie?en kann. W?hrend man dem herk?mmlichen Freizeitfahrer, der sein Gef?hrt ohne sportliche Ambitionen einsetzt, mangels entsprechender ?bung nicht ohne Weiteres abverlangen kann, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen, ist die Lage bei besonders gef?hrdeten Radfahrergruppen wie etwa Radsport betreibenden Rennradfahrern anders zu beurteilen. Hier hat jeder die Verpflichtung, sich durch einen Schutzhelm vor Kopfverletzungen, die im Fall eines Sturzes oder der Kollision mit einem Kraftfahrzeug eintreten k?nnen, zu sch?tzen.
Oberlandesgericht D?sseldorf, Az.: I-1 U 182/06
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