Kollidiert ein Fahrzeug in voller Fahrt mit einem Gegenstand, der offensichtlich von einem vorbeifahrenden anderen Fahrzeug herübergeschleudert wurde, dann hat den Schaden der
Fahrer des Autos zu bezahlten, von dem etwa der aufgewirbelte Stein oder ein verlorenes Fahrzeugteil gekommen ist. Das hat das Landgericht Stade in einem Berufungsurteil (Az. 1 S 12/04) entschieden.
Im vorliegenden Fall befuhr ein Mercedes-Benz 200 E die ehemalige B 6 in Richtung Bremerhaven, als ein größerer Gegenstand aus der Richtung eines auf der Gegenfahrbahn fahrenden Pkw herübergeflogen kam. Nach der Notbremsung stellte der Mercedes-Fahrer nicht nur einen Plattfuss, sondern auch einen zerschmetterten Unterboden fest. Als offensichtlichen Unfallverursacher fand er am Straßenrand den Schalldämpfer einer Auspuffanlage. Der sei aber nicht von ihr, erklärte die Fahrerin des entgegen gekommenen Pkw, die auch angehalten hatte, und fuhr schließlich weiter.
Nach Angaben der Anwaltshotline wies die Frau jede Schuld von sich. Das sah das Gericht jedoch anders. Bei größeren Gegenständen, die auf der Fahrbahn herumliegen, mag ein Hochschleudern zwar rechtlich gesehen ein „unabwendbares Ereignis“ und damit nicht zu belangen sein – anders jedoch bei Teilen jeglicher Größe, die vom eigenen Fahrzeug abfallen. „Dass der aufgefundene Schalldämpfer aber nicht vom Auspuff ihres Autos stammt – diesen Beweis war die Frau dem Gericht schuldig geblieben. auto-medienreporter.net ampnet/nic
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