Wie auf der Straße gelten selbstverständlich auch beim Führen von Wasserfahrzeugen Regeln, an die sich jeder Verkehrsteilnehmer zu halten hat. Wer diese Regeln bricht, macht sich
unter Umständen strafbar. So ist zum Beispiel der Bootsführer, der infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch) wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr zu bestrafen.
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr kann in Zusammenhang mit einer solchen Straftat nach den §§ 69, 69 a StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Zweck dieser Maßregel liegt auf der Hand: Schutz des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer.
Es drängt sich daher die Frage auf, ob die §§ 69, 69 a auch auf Bootsführerscheine anzuwenden sind, was jedenfalls aus rechtspolitischer Sicht sinnvoll erscheint. Denn warum sollte zum Beispiel ein betrunkener Motorbootfahrer, von dem ein ähnlich hohes Gefahrenpotential ausgeht wie von einem betrunkenen Autofahrer, trotz erwiesener Ungeeignetheit im Besitz seines Bootsführerscheins bleiben dürfen?
Das Schiffahrtsobergericht Brandenburg hatte im Jahr 1998 über genau diese Fragen zu entscheiden (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, Az: 1 Ss 21/08).
Angeklagt war hier ein Bootsführer, der nach erheblichem Alkoholkonsum mit seinem Motorboot die Potsdamer Havel befahren hatte. Eine ca. 40 Minuten später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die §§ 69, 69a StGB keine Anwendung auf Bootsführerscheine finden. Im Klartext bedeutet das, dass ein Strafgericht keine Bootsführerscheine entziehen darf.
Zuständig für die Entziehung sind nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (SportbootFüV-Bin) ausschließlich die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.
Das Schiffahrtsobergericht Brandenburg stützte seine Entscheidung zum einen auf die Entstehungsgeschichte von § 69 StGB, aus der sich ergibt, dass die Vorschrift ausschließlich die Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen betrifft.
Zum anderen kann , wie das Gericht ausführte, „auch bei Heranziehung des Schutzzwecks der Norm § 69 StGB nicht auf die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Motorbooten Anwendung finden. Schutzzweck der Maßregel des § 69 StGB ist allein die Sicherheit des Straßenverkehrs.“
Das Gericht stellte zudem klar, dass das rechtskräftig festgestellte Führen eines Motorbootes in alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) auch nicht als sogenannte Anlasstat zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen kann.
Denn „soweit dem Angeklagten Trunkenheit im Verkehr wegen Führens eines Motorbootes vorzuwerfen ist (§ 316 StGB), handelt es sich nicht um eine Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begangen hat. (…)
Damit fallen Boote ebenso wenig wie beispielsweise Lokomotiven unter den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB.
Rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen scheiden daher als Anlasstaten für die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nach § 69 StGB aus. Der Gesetzgeber hätte die Formulierung in § 69 Abs. 1 StGB wohl längst durch eine dem § 1 Abs. 2 StVG entsprechende ersetzt, erschiene eine derartige Auslegung der Kraftfahrzeugdefinition nicht selbstverständlich.“
Rechtsanwalt Axel Kujawa www.AdvoExpress.com
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