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Folgendes ist zu beachten beim Abbiegen in ein Grundstück

Der Fahrzeugführer muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Wer als Autofahrer behauptet, immer hundertprozentig konzentriert zu sein, nie einen Fehler zu machen, der muss schon zur Gattung der Übermenschen gehören. Abgesehen davon, dass derartige Aussagen nicht ganz ernst zu nehmen sind, gibt es aber zahlreiche Situationen, in denen volle Aufmerksamkeit – oder in Amtsdeutsch ausgedrückt: erhöhte Sorgfaltspflicht – erforderlich ist. Beispielsweise beim Abbiegen in Grundstücke, was in Paragraf 9 der StVO sogar ausdrücklich erwähnt wird: Der Fahrzeugführer muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da hat wohl unser Autofahrer, der im Mittelpunkt des aktuellen Falls steht, im theoretischen Unterricht nicht ganz aufgepasst. Denn obwohl er nach rechts in ein Grundstück abbiegen wollte, fuhr er auf einer zwar nicht durch eine Markierung unterteilten, aber sehr breiten, zwei Pkws Platz bietenden innerstädtischen Straße auf der Fahrbahnmitte. Ein hinter ihm fahrender Mann interpretierte dieses Verhalten so, dass sich sein Vordermann für eine weiter vorn kommende Ampel links einordnen wollte und fuhr rechts zu ihm auf. Als unser Mann dann sehr spontan nach rechts abbog, erreichte er nicht die Einfahrt, sondern kollidierte mit dem anderen Auto. Die Folge waren nur relativ geringe Blechschäden. Glück im Unglück also. Aber unser Mann gab sich damit nicht zufrieden und forderte 50 Prozent seines Schadens – rund 730 Euro – von seinem Kontrahenten zurück, da dieser ja wohl an dem Unfall mitschuldig sei. Irrtum, befanden der Amtsrichter in Kronach und in der anschließenden Berufungsverhandlung auch die Kollegen vom Landgericht Coburg. Abgesehen davon, dass er gegen den Paragrafen 9 verstoßen habe, habe er noch zwei weitere Verkehrsverstöße begangen: Zum einen habe er sich nicht rechts eingeordnet, zum anderen nicht der Rückschaupflicht genügt. Und im Übrigen müsse er seinem Kontrahenten zudem einen Fahrfehler nachweisen. Da er dies aber nicht getan habe, müsse er für seinen Schaden in voller Höhe selbst aufkommen (LG Coburg, Az.: 2 C 530/06).PS verkehrsreporter.net


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