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Falschparken und Bußgeld – Parken mit dem Reisemobil

Überall parken, wo es nicht verboten ist. Diese Regel gilt für Reisenmobile nur eingeschränkt.
Erlaubtes Parken mit einem Reisemobil liegt dann nicht mehr vor, wenn der

Zweck „verkehrsfremd“ ist. Anders gesagt: Der Grund für das Parken muss in erster Linie immer in der Teilnahme am Straßenverkehr liegen.
Wie der ACE Auto Club Europa erläuterte, werden die Grenzen des zulässigen „Gemeingebrauchs“ einer Straße überschritten, wenn Wohnmobilisten dort mehrere Tage campieren. Man dürfe eine der Fortbewegung dienende Straße durchaus zum Parken nutzen, nicht aber zum mehrfachen Übernachten.
Diese rechtliche Einschränkung muss nach den Worten des ACE-Verkehrsrechtsexperten Volker Lempp befolgt werden, obwohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu keine spezielle Vorschrift enthält. „Einmaliges Übernachten auf dem Parkplatz ist wohl erlaubt, da es im Zweifel der Ruhe und Erholung für die Fortsetzung der Fahrt dient.
Bei mehrmaligem Übernachten überwiegt jedoch eindeutig der Wohnzweck“, betonte ACE-Fachmann Lempp.
Wer die Konvention ignoriere, dem drohe ein Bußgeld. ACE


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