Verpflichtung der Mithilfe zur Aufklärung bei der Fahrer-Identifizierung
Kann der Kfz-Halter bei einem Geschwindigkeitsverstoß den Fahrzeugführer auf dem vorgelegten Radarfoto nicht identifizieren, dann ist es nicht ausreichend, dass dieser nur pauschal erklärt, die Person auf dem Radarfoto nicht zu kennen.
Der Fahrzeughalter ist vielmehr zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, weil nur er den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Ordnungsbehörde einschränken kann. Unterbleiben solche Angaben, so ist eine Fahrtenbuchauflage gegen den Kraftfahrzeughalter gerecht fertigt. jlp
So entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster, Az.: 8B491/08
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