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Ersatzwagen – Unverschuldeter Autounfall

Wer einen unverschuldeten Autounfall erleidet, hat in der Regel Anspruch auf einen Ersatzwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung von der gegnerischen Kfz Versicherung. So weit die Theorie. Die Praxis sieht leider oft anders aus.

Wer einen unverschuldeten Verkehrsunfall erleidet, hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens des Wertes, den das beschädigte Auto vor dem Unfall hatte. Für die Dauer der Reparatur oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges steht dem Geschädigten entweder ein Mietwagen zu oder eine sogenannte „Nutzungsausfallentschädigung“.

Das Kammergericht Berlin (KG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nutzungsausfall für immerhin drei Monate zu erstatten ist. Vielfach lassen sich die Haftpflichtversicherer sehr viel Zeit, einen an sich begründeten Schadensersatzanspruch auszugleichen. Die üblichen zehn bis 14 Tage, die ein Sachverständiger in seinem Gutachten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ansetzt, stehen überhaupt nicht im Verhältnis zu der Zeit, die sich die Versicherung für die Regulierung in der Praxis oft lässt. Wird nur die Zeit von zwei Wochen für die Wiederbeschaffung eingesetzt, muss der Geschädigte sehen, wie er die Zeit bis zur tatsächlichen Regulierung finanziell überbrückt, da er sein Ersatzfahrzeug bezahlen muss.

Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene die drei Monate bis zur Zahlung des Schadensersatzes abgewartet und auch für diese volle Zeit Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Dieser an sich naheliegenden Konsequenz standen die Richter des Kammergerichts keinesfalls abgeneigt gegenüber. Der allgemein übliche Hinweis in anwaltlichen Forderungsschreiben, der Mandant sei ohne weiteres nicht in der Lage, das Ersatzfahrzeug zu finanzieren, reiche aber zur Begründung nicht aus.
Vielmehr muss zumindest für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für einen derart außergewöhnlich langen Zeitraum im einzelnen dargelegt und belegt werden, warum der Anspruchsteller nicht bereits früher ein Ersatzfahrzeug erwerben konnte (KG 112 U 23/08// ZfS 2010,138).

Kurios war übrigens in diesem Zusammenhang die Argumentation der Autoversicherung in einem anderen Fall. Für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist ein tatsächlicher Benutzungswille erforderlich. Diesen sprach die Versicherung letztlich ohne Erfolg einem Geschädigten ab, weil der ebenfalls drei Monate auf den Kauf des Ersatzfahrzeugs gewartet hatte. Ihm fehlte aber hierfür das Geld, das die Versicherung selbst für genau die drei Monate zurückgehalten hatte. Sie versuchte damit, dem Unfallopfer aus ihrem eigenen Zahlungsversäumnis einen Strick zu drehen. Michael Winterscheidt/mid mid/win


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