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Entnahme einer Blutprobe

Die Polizei darf die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen nur aufgrund

einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug anordnen (§ 81 a Abs. 1 Strafprozessordnung). Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden und für eine Blutprobe, die ein Polizist werktags und tagsüber entnehmen ließ, ein Beweisverwertungsverbot angeordnet.

Zur Begründung beriefen sich die Richter darauf, dass die Blutentnahme bereits nach 45 Minuten erfolgte und in diesem Zeitraum ohne Weiteres vom Polizisten eine richterliche Anordnung hierfür eingeholt werden konnte. Darüber hinaus lag auch keine Gefahr im Verzug vor.
Gerichtsurteil v. 26.10.2009, Az.: 1 Ss Owi 92/09

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Quelle: anwalt.de


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