Wie müssen sich Radfahrer und Fußgänger an Bushaltestellen gemäß StVO verhalten? Immer wieder ein Thema in Sachen Verkehrsrecht und -sicherheit: Wer hat wann Vorfahrt?
Auch wenn es um das Zusammenspiel von Radfahrern und Fußgängern geht. Dies zeigte jetzt ein aktueller Fall vor dem Kammergericht in Berlin.
Vorsicht und Rücksicht auf andere ist nicht nur im Verkehr eine Grundregel. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt dies vor. Nur manchmal sind sich die Verkehrsteilnehmer uneinig, wer wann auf wen Rücksicht nehmen muss. Und dann kann es so, wie kürzlich in Berlin, geschehen und jetzt von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung veröffentlicht:
Eine Radfahrerin war auf dem Radweg unterwegs. An einer Haltestelle links von dem Radweg hielt ein Bus und die Fahrgäste begannen, auszusteigen. Dabei kollidierte die Radlerin mit einem der Aussteigenden, stürzte und wurde so schwer an der Lendenwirbelsäule verletzt, dass sie operiert werden musste, 16 Tage lang im Krankenhaus lag und vier Monate lang arbeitsunfähig war. Die Folge: Sie verklagte den Busfahrgast auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Fall landete beim Kammergericht in Berlin. Dort wurde festgestellt, dass sich der Fußgänger zwar regelwidrig verhalten hatte, indem er beim Aussteigen den Radweg betrat, ohne auf den Radverkehr zu achten. Nichtsdestotrotz wurde der Radfahrerin ein Mitverschulden von 80 Prozent angerechnet. Der Grund: Die Richter erwarteten von ihr, erst dann an dem stehenden Bus vorbei zu fahren, wenn jegliche Gefährdung der Fahrgäste ausgeschlossen ist.
Zudem verlangt die Straßenverkehrsordnung „erhöhte Aufmerksamkeit“ für alle, die rechts an einem stehenden Bus vorbei fahren. Und Schrittgeschwindigkeit – sofern keine Kollisionsgefahr besteht. Also hatten sich beide Beteiligten regelwidrig verhalten, die größere Schuld aber fiel auf die Radfahrerin. dmd/djd
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