Beweisverwertungsverbot einer unrechtmäßigen Blutentnahme? Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB (Strafgesetzbuch) kann schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille oder weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Man spricht in einem solchen Fall von einer relativen Fahrunsicherheit bzw. relativen Fahruntauglichkeit. Von einer absoluten Fahrunsicherheit bzw. absoluten Fahruntauglichkeit spricht man, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und darüber vorliegt. Eine Ausfallerscheinung braucht dann nicht mehr hinzuzukommen, um bestraft zu werden. Bestraft wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe, die je nach Einkommen schnell mehrere tausend Euro betragen kann. Ab einer bestimmten Höhe der Geldstrafe wird man neben der Bestrafung noch in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen. Man ist dann vorbestraft! Außerdem wird der Führerschein durch eine Fahrerlaubnisentziehung eingezogen. Das Gesetz gibt dem Richter die Möglichkeit eine Sperre von bis zu 5 Jahren für die Neuerteilung eines Führerscheines zu verhängen. Ab einer bestimmten Promillezahl muss man bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dann noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung (sog. Idiotentest bzw. MPU) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) absolvieren.
Grundlage für all‘ das Vorgesagte ist jedoch, dass dem einer Trunkenheitsfahrt beschuldigten Autofahrer eine strafbare Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Fahrens nachgewiesen werden kann. Dies kann nur über eine Blutuntersuchung zweifelsfrei erfolgen. Die im Vorfeld der Blutentnahme durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes im Atem (Atemalkoholmessung) durch das allseits bekannte „Ins Röhrchen pusten“ reicht hierzu nicht aus. Sie dient nur einer ersten groben Vorinformation der Polizei über eine möglich Alkoholisierung.
Obwohl die einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung in § 81a Abs. 1 StPO zwingend die Anordnung der Entnahme der Blutprobe durch einen Richter vorsehen, sieht die Praxis völlig anders aus. Hier wird regelmäßig die Blutentnahme durch die Polizei selbst oder – im besten Fall – durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
Die Polizei und die Staatsanwaltschaft dürfen die Entnahme einer Blutprobe nach § 81a Abs. 2 StPO jedoch nur selbst anordnen, wenn gewisse Eilbedürftigkeit – eine sogenannte Gefahr im Verzug vorliegt. Ob eine solche vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Rechtsanwalt oder Strafverteidiger beraten!
Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, kann eine trotzdem durchgeführte Blutentnahme unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In diesem Fall dürfen die bei der Blutuntersuchung festgestellten Ergebnisse nicht gegen den beschuldigten Autofahrer verwendet werden (so z.B. Landgericht Berlin vom 23.4.2008 – 528 Qs 42/08).
Ein solches Beweisverwertungsverbot kann Ihr Verteidiger in dem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren für Sie geltend machen.
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