Schmerzensgeld: Auch 7 Jahre nach einem Unfall kann eine Nachzahlung folgen. Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers, der bei einem Verkehrsunfall einen Fu?g?nger schwer verletzt hat, an das Opfer bereits ein Schmerzensgeld (hier in H?he von 11.500 ?) gezahlt, so kann sich die Assekuranz nicht mit dem Argument der Verj?hrung dagegen wehren, wenn sich sieben Jahre nach dem Unfall Sp?tfolgen einstellen und der Fu?g?nger weiteres Schmerzensgeld verlangt.
Die Verj?hrungsfrist beginnt nach Ansicht des Landgerichts Kaiserslautern erst dann, wenn der Gesch?digte von den Sp?tfolgen erf?hrt. Hier wurden dem Unfallopfer weitere 20.000 ? zugesprochen. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach weiteren Operationen gegebenenfalls erneut Zahlungen auf die Kfz-Haftpflichtversicherung zukommen. (AZ: 2 O 333/01)
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