Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät
zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes sichergestellt und vernichtet werden.
Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht. jlp
So entschied der Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 4 ZB 07,70
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