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Bußgelder – Handy am Steuer

Handy am Steuer – drückst Du noch oder hältst Du schon

Fast 340.000 Verfahren registrierte das Kraftfahrt-Bundesamt allein 2006 (2005 waren es ca. 290.000 Verfahren). So oft wurden Autofahrer beim Telefonieren im Auto ertappt.

Die einstigen Handys sind längst modernen Alleskönnern und Organizern gewichen – telefonieren ist nur noch ein Teilaspekt der Handhelds, Palms, SmartPhones etc. Die Folgen einer unachtsamen Spielerei bleiben aber dieselben. Inzwischen werden Vergehen mit 40 EURO Bußgeld und ein Punkt in Flensburg sanktioniert. (seit dem 01.04.2004) und dabei ist es völlig gleichgültig ob der Fahrer wirklich telefoniert hat oder nicht.

Das Handy in die Hand zu nehmen reicht schon in vielen Fällen den Gerichten aus um ein Bußgeld zu verhängen. Auch das bloße Ablesen der Handy-Nummer stelle eine verbotene Benutzung des Handys dar, befand das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss. Der Senat bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts Schwerte, das einen Lkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt hatte (AZ. 2 Ss OWi 402/06, NZV 2005, 548). Das Gericht wertete auch das „Aufnehmen und Halten“ als Benutzen. Auf die Art der Benutzung kommt es nicht an! Das schließt eine SMS selbstverständlich genauso ein, wie die Benutzung des Organizers oder eines MP3-Players. Schon seit dem 01.02.2001 ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, „wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“ (§ 23 Abs. 1a StVO).

Das Handy-Verbot gilt natürlich auch für Radfahrer. Ihnen droht ein Bußgeld von 25 EUR.

Wer bei einem Rotlichtverstoß oder zu schnell mit dem Handy am Ohr geblitzt wird, muss ebenfalls mit einem erhöhten Bußgeld rechnen. Das Handy darf nur noch mit einem einseitigen(!) Head-Set oder der installierten Freisprecheinrichtung benutzt werden. Diese Funktion haben heute viele Handys. Dabei darf das Handy mittels Sprache oder mit einem bloßen Tastendruck während der Fahrt bedient werden, z.B. wenn es auf dem Beifahrersitz liegt.

Doch Vorsicht: Drücken – nicht Halten! Wer das Handy hält, kann nur mit abgestelltem Motor einer polizeilichen Kontrolle gelassen entgegensehen. Egal ob Stau, Bahnschranke, Ampel, das Handy darf nur in die Hand genommen werden, wenn der Motor aus ist. Ein erheblicher Nebeneffekt stellt die versicherungsrechtliche Folge dar, wenn es zu einem Unfall kommt. Hier ist natürlich entscheidend, wie stark sich das Telefonieren mit Handy auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat.

Und navigieren? Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe drohen einem Autofahrern auch dann 40 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, wenn sie mit einem sog. „Multifunktionsgerät“ nicht telefonieren, sondern nur den Datenspeicher abrufen (OLG Karlsruhe, AZ.: 3 Ss 219/05). Das Bedienen eines fest eingebauten Navigationsgerätes muss wohl als erlaubt gelten, ob die zahlreichen Schwanenhals-Halterungen mit Saugnäpfen dieser Funktion gerecht werden ist nicht ganz klar. Eine Ablenkung kann sicherlich nicht verneint werden, wobei hier nur „getippt“ und nicht „gehalten“ wird. www.zrwd.de


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