Gerade diskutieren Verkehrsexperten über die Promillegrenze für Nutzer von E-Scootern: Sollen sie Rad- oder Kraftfahrern gleichgestellt werden?
Fest steht, dass schon geringe Mengen Alkohol die Reaktionsfähigkeit einschränken. Daran sollten derzeit zum Beispiel auch alle Menschen denken, die sich derzeit ausgelassen Karneval feiern. Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld.
Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Sind Autofahrerinnen und Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so antrifft, sind für mindestens ein halbes Jahr den Führerschein los. Die Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, da die Fahrerlaubnis eingezogen wird. Außerdem gibt es drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
Fahranfänger sollten daran denken, dass bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer für sie absolut tabu ist. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen oder nicht.
War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das auch auf den Versicherungsschutz auswirken, wie die HUK-Coburg betont. Das hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab, also davon, ob der Fahrer die Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem Menschen verschieden und hängt von verschiedenen Umständen ab. Wer Schlangenlinien gefahren, von der Straße abgekommen ist oder Autos gerammt hat, hat diese Grenze aber definitiv überschritten.
Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Bis zu 5.000 Euro kann sie sich in einem solchen Fall vom Versicherten zurückholen. In der Kaskoversicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz zumindest in Frage zu stellen. Die zentrale Frage ist und bleibt, ob der Alkoholkonsum ursächlich für den Unfall war.
Auch wer sich zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Werden Mitfahrende verletzt, können ihre Ansprüche gekürzt werden, die sie im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätten. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die mit einem Betrunkenen mitfahren, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben.
Vielfach unterschätzt wird auch die möglicherweise langanhaltende Wirkung von Alkohol im Blut. Gut zehn Stunden dauert es, bis der Körper ein Promille abgebaut hat. Im Zweifelsfall empfiehlt sich also die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – nicht nur zur Faschingszeit. ampnet/aum
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.