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Kein Schmerzensgeld für “blöde Kuh”

Eine Beleidigung rechtfertigt nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch.

Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landgericht Coburg hingewiesen. Voraussetzung dafür sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der verbal attackierten Persönlichkeit.

Zwei auf verschiedenen Etagen eines Mehrfamilienhauses wohnende Frauen waren sich in die Haare geraten. Weil die eine Nachbarin der Lärm in der Wohnung der anderen störte, kam es zum lautstarken Disput zwischen ihnen. Schließlich titulierte die eine Frau die andere als „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“. Die solcherweise Attackierte fühlte sich davon in ihren innersten Menschenwerten getroffen, zumal eine Freundin von ihr bei dem Angriff dabei war, und verlangte für die öffentliche Herabwürdigung und Beleidigung vor Gericht 1.250 Euro Schmerzensgeld.

Das war den Coburger Richtern dann doch zu hoch gegriffen. Der augenblickliche Schock könne nicht so groß gewesen sein, weil sich die beiden offenbar seit Längerem nicht mehr grün waren. Wie hoch der Schmerz bei einer Beleidigung zu bewerten sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, dem Beweggrund der Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine permanent schwelende Nachbarschaftsstreitigkeit gehandelt, und lediglich eine Bekannte der Klägerin habe das Scharmützel in der Öffentlichkeit mitbekommen. Auch der Anlass, nämlich die Ruhestörung durch die Betroffene, schlage negativ zu Buch. Selbst wenn die Beklagte darauf natürlich nicht adäquat reagiert habe, wie die Richter betonten. Deutsche Anwaltshotline

Landgericht Coburg, Az.: 33 S 60/0


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