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Haftung wegen umgerissenem Verkehrszeichen

Haftet ein Unfallfahrer für ein umgerissenes Verkehrsschild?

Ein Unfallfahrer haftet nicht für ein umgerissenes Verkehrsschild.
Verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall und beschädigt dabei auch ein Verkehrszeichen, haftet er für alle weiteren Schäden wegen des umgerissenen und für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr ausreichend sichtbaren Schildes. Allerdings entfällt die Haftung in dem Augenblick, da die Polizei mit der Aufnahme des Unfalls begonnen hat, so ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Dortmund.

Ein Fahrzeug geriet am frühen Abend auf eine Verkehrsinsel und riss dabei das davor aufgestellte Gebotsschild mit dem bekannten Vorbeifahr-Pfeil um. Anderthalb Stunden später nahm ein weiterer Kraftfahrer wegen des fehlenden Verkehrszeichens in der aufkommenden Dämmerung die Insel inmitten der Straße nicht mehr wahr und beschädigte seinen Wagen beim Auffahren auf das Hindernis erheblich. Die Reparaturkosten in Höhe von 1037,35 Euro stellte er nun dem Fahrer des ersten Fahrzeugs in Rechnung. Denn dass das wichtige Schild gefehlt habe, sei dessen Schuld.

Dem stimmten die Dortmunder Richter nicht zu. Zwar sei durch das Beschädigen des Hinweisschildes eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die bis zum zweiten Unfall fortdauerte und dessen wesentliche Ursache gewesen ist. Doch durch das Herbeirufen der Polizei und die Unfallaufnahme seitens der Beamten ist dieser Kausalzusammenhang unterbrochen worden. Mit dem Eintreffen der Polizei war die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle zur Aufgabe der zuständigen Behörden geworden. Insbesondere bei der Beschädigung größerer Verkehrszeichen wie beispielsweise einer Lichtzeichenanlage könne von einem Bürger ja auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich in Eigenregie abzusichern. Quelle: Deutsche Anwaltshotline

So entschied das Landgericht Dortmund, Az:. 4 S 134/06


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