Wann verletzt ein Polizeibeamter seine Amtspflicht und hat der Junge Anspruch auf
Schmerzensgeld?
Gericht: Beamter hatte Hund nicht ausreichend unter Kontrolle
Nürnberg (D-AH/fk) – Ein Polizeibeamter verletzt seine Amtspflicht, wenn er seinen Polizeihund auf einen 14-jährigen loslässt, um ihn zu verletzen. Er muss außerdem sicherstellen, dass der Hund auch in so einer Situation stets gehorcht und nicht unkontrolliert mehrmals zubeißt, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 U 23/14).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, traf sich ein 14-jähriger Junge abends mit Freunden, als sich unweit des Treffpunkts der Clique ein Raubüberfall ereignete. Die Polizei wollte den Räuber fassen und wurde auf die Gruppe aufmerksam. Als die Beamten vorfuhren, flohen die Jugendlichen. Der Junge hatte Angst kontrolliert zu werden, da er gegen den Hausarrest seiner Eltern verstieß.
Auf seiner Flucht versteckte er sich unter einer nahe gelegenen Hecke. Ein Polizeibeamter entdeckte ihn aber und ließ seinen Polizeihund von der Leine – mit dem Kommando, den Jungen zu beißen. Der Hund fügte dem Jungen allerdings nicht nur einen Biss, sondern gleich mehrere Wunden zu. Der Verletzte musste noch in derselben Nacht ins Krankenhaus. Gegen den Beamten ging der Junge nun vor Gericht.
Und das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte sich auf seine Seite. Der Polizeibeamte habe sich seine Amtspflicht verletzt. Denn der Einsatz des Polizeihundes stelle hier ein ungerechtfertigtes Vorgehen dar. „Der Beamte war zwar berechtigt, den Jungen festzunehmen, aber nicht mithilfe des scharfen Polizeihundes“, erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar müsse ein Polizist innerhalb einer sehr kurzen Zeit eine Entscheidung fällen. Doch das bedeute nicht, dass ein Beamter zu allen zur Verfügung stehenden Mittel greifen dürfe.
Auch, dass der Hund mehrmals zubiss, sei hier relevant. Der Polizist hätte seinen Hund soweit im Griff haben müssen, dass dieser nicht unkontrolliert zubeißen könne. Der Junge habe somit Anspruch auf 2.450 Euro Schmerzensgeld, urteilte das Gericht. www.deutsche-anwaltshotline.de
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