Mehr als die Hälfte aller Motorradfahrer tut es – aber trotzdem ist es verboten: Durchschlängeln im Stau oder vor der roten Ampel kann mit Bußgeld oder sogar mit Flensburg-Punkten bestraft
werden. Dabei ist die Rechtslage alles andere als eindeutig.
Die Ausgangslage klingt für einen juristischen Laien recht kompliziert:
In der Straßenverkehrsordnung ist zwar nicht ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Durchschlängeln um einen unzulässigen Überholvorgang handelt.
Trotzdem ist dieses weit verbreitete Verhalten von Zweiradfahrern nicht erlaubt:
„Das hängt vor allem mit dem Verbot zusammen, rechts zu überholen“, sagt Jörg Elsner von der Deutschen Anwaltauskunft.
Klar ist:
Auf Autobahnen darf nicht rechts überholt werden. Deshalb dürfen auch die Durchmogler eigentlich nur auf der linken Spur fahren. Funktioniert aber nicht, weil „beim Überholen der Abstand zum Nebenfahrzeug bei mehrspurigen Fahrbahnen einen Meter betragen muss“, so der Jurist.
Das bedeutet:
Das Linksüberholen im Stau ist für Motorradfahrer schlicht nicht möglich.
Gleiches gilt auch an roten Ampeln.
Eine Ausnahmevorschrift gibt es in der Straßenverkehrsordnung nur für Fahrrad- und Mofafahrer:
Sie dürfen rechts überholen, „wenn ausreichend Raum vorhanden ist und mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt wird“.
Biker, die gegen das Überholverbot verstoßen, riskieren etwa beim „Überholen bei unklarer Verkehrslage“ ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg. mid/rhu
Bildunterschrift: mid Düsseldorf – Jede Menge Spaß auf dem Zweirad. Doch Vorsicht: Durchschlängeln im Stau oder vor der roten Ampel kann mit Bußgeld oder sogar mit Punkten bestraft werden. Dabei ist die Rechtslage alles andere als eindeutig.
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