Der Tatbestand einer üblen Nachrede kann sehr teuer werden. Im nachfolgendem Urteil über 4.000 Euro:
Falsche Behauptung über Alkoholkonsum eines Polizisten
Richter: Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt
Wer wider besseres Wissen behauptet, ein Polizist wäre im Dienst alkoholisiert gewesen macht sich der üblen Nachrede strafbar. So hat das Amtsgericht Backnang entschieden und glaubte den Zeugen mehr als dem Beklagten, der sich mit einem Missverständnis herauszureden versuchte (Az. 2 Cs 96 Js 69894/13 (2)).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erhielt ein Hochschullehrer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die 160 Euro wollte er aber nicht zahlen, denn sein altes Auto sei gar nicht in der Lage, so schnell zu fahren, wie die Polizei gemessen haben will. Außerdem sei einer der eingesetzten Polizeibeamten alkoholisiert gewesen. Denn, so behauptet der vermeintliche Verkehrssünder, sein Atem habe auffällig nach Alkohol gestunken. Das behauptete er sowohl in einem Telefongespräch mit einer Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle als auch in einem mit dem Kollegen des angeblich betrunkenen Polizeibeamten.
Vor Gericht sollte sich der Hochschullehrer wegen übler Nachrede verantworten. Er habe bewusst falsche Tatsachen behauptet, indem er dem Beamten Trunkenheit im Dienst vorwarf. Das konnten sowohl die Sachbearbeiterin als auch der Kollege unabhängig voneinander bestätigen.
Der Beklagte aber möchte das so nicht gesagt haben – die Zeugen hätten ihn falsch verstanden. Denn er hätte lediglich ganz allgemein gesagt, dass kein Beamter im Dienst alkoholisiert sein dürfe, und wollte damit auf seine Anstellung als Hochschullehrer anspielen. Und so eine Aussage sei ja wohl durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Das Amtsgericht Backnang aber hatte keine Zweifel, dass er der üblen Nachrede schuldig ist. Beide Zeugen erinnerten sich daran, dass er den blitzenden Polizeibeamten beim Namen nannte und ihm konkret Alkoholkonsum vorwarf. „Das ist kein Werturteil mehr und fällt daher auch nicht mehr unter die Meinungsfreiheit“, so Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hier handelt es sich vielmehr um eine bewusste Behauptung falscher Tatsachen, die ehrrührig ist und das öffentliche Ansehen schädigt – davon ist das Gericht überzeugt. Es verurteilte daher den Hochschullehrer zu einer Geldstrafe über 4.000 Euro. D-AH/mc
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