Bei Wildunfälle kommen grundsätzlich die Kfz-Kaskoversicherungen für den eigenen Schaden auf. Allerdings weisen die ARAG Experten auf die doch sehr grobe Verallgemeinerung dieser Aussage hin. Denn der Teufel steckt auch hier im Detail:
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Der Versicherungsnehmer muss nämlich zunächst nachweisen, dass es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und der Zusammenstoß für den Unfall und den daraus resultierenden Schaden ursächlich geworden ist. Daher raten die Experten Betroffenen, in jedem Fall die Polizei zu rufen, die dann eine sogenannte „Wildunfallbescheinigung“ ausstellt. Es besteht zudem die Verpflichtung, die Unfallstelle zu sichern und sich vor dem Entfernen zu vergewissern, dass das angefahrene Wild keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO).
In einem Kollisionsfall mit einem Reh entfernte sich die Fahrerin in der irrigen Annahme, das Tier sei neben der Straße verendet. Zwei nachfolgende Fahrzeuge kollidierten mit dem auf der Straße liegenden Reh und verklagten die Fahrerin auf Schadensersatz. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Fahrerin das Tier auf der Straße hatte liegen lassen und damit gegen § 32 der StVO verstoßen oder ob sich das noch nicht verendete Tier vom Fahrbahnrand selbst dorthin bewegt hatte. Dennoch traf die Fahrerin eine Mithaftung, da sie sich vom Tod des Tieres und somit der potenziellen Gefahr für folgende Verkehrsteilnehmer nicht vergewissert und keinen Warnhinweis aufgestellt hatte (LG Saarbrücken, 09.04.2010, 13 S 219/09). mid/li
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