Hat ein Radfahrer auch Vorfahrt am Kreisverkehr? Ein um einen Kreisverkehr herumführender Radweg ist nicht dem eigentlichen Kreisverkehr gleichgestellt. Die Wartepflicht, die den in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugen vom Verkehrsschild „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen
„Kreisverkehr“ auferlegt wird, gilt nur hinsichtlich des
Verkehrsstroms auf dem inneren Straßenring, nicht aber für außen auf dem eigenen Weg herum fahrende Räder. Zumindest dann, wenn von den Radfahrern beim Überqueren einer der Ring-Zufahrtsstraßen auch dort ein Schild „Vorfahrt zu gewähren“ zu beachten ist. Die Biker haben dann immer erst den Autoverkehr vorbeizulassen – und zwar nicht nur die von einer Seite aus dem Ring herauskommenden Fahrzeuge, sondern auch die von der anderen hineinfahrenden. Darauf hat das Oberlandesgerichts Hamm in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil bestanden (Az. 9 U 200/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stieß eine Radfahrerin, die auf einem speziellen Radfahrweg um einen Kreisverkehr herum unterwegs war, mit einem Auto zusammen. Der Pkw sei ungebremst in den Ring eingefahren und habe das eigentlich ihr zustehende – so die Behauptung der Radlerin – Vorfahrtsrecht verletzt.
Zwar hätte sie selbst ein „Vorfahrt gewähren“-Schild zu beachten gehabt, doch das gleiche Zeichen stand auch an der Ring-Zufahrt des Autos – sogar noch in Kombination mit dem eine zusätzliche Wartepflicht erheischenden „Kreisverkehr“-Schild. Weshalb die Autofahrerin als eigentliche Unfallverursacherin ihr den Schaden ersetzen und ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zahlen müsse.
Dem widersprach das Gericht. Die Wartepflicht der Radfahrerin habe in diesem Fall nicht nur gegenüber Fahrzeugen gegolten, die aus dem Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße herauskommen, sondern auch für die, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten. Nur so ergäbe die vorhandene Beschilderung tatsächlich einen Sinn. Zumal jeweils ein abgesenkter Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn der Zufahrtstraßen führt.
„Nach der Straßenverkehrsordnung hat sich aber derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Im Übrigen fehlten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße auch jegliche Markierungen für einen querenden Radweg, was ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Radfahrer hier immer wartepflichtig sind. www.anwaltshotline.de
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