Die Parkplätze in der City sind heiß begehrt. Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Paragraph 12 Absatz 5 Satz 1 StVO bestimmt Folgendes:
Parkrecht StVO: Endlich wird eine Parklücke frei und nachdem der Vorgänger rückwärts ausgeparkt hat, kommt von der anderen Seite ein Auto und schiebt sich frech auf den frei gewordenen Parkplatz. Oder in der einzigen leeren Parklücke steht schon ein Fußgänger und reserviert diesen Parkplatz.
Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Paragraph 12 Absatz 5 Satz 1 StVO bestimmt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht unmittelbar erreicht. Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss.
Auch den eingangs zuerst beschriebenen Fall regelt die StVO: Denn der Vorrang gilt nach Paragraph 12 Absatz 5 Satz 2 StVO auch für den Fahrzeugführer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO und erfüllt damit einen Bußgeld-Tatbestand. Ein Verstoß gegen Paragraph 12 Absatz 5 StVO ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Und wie verhält es sich mit dem Reservieren einer Parklücke?
Die Antwort ist eindeutig:
Da Paragraph 12 Absatz 5 StVO nur dem Fahrzeugführer selbst Vorrang gewährt, ist es nicht zulässig, wenn eine andere Person ihm den Parkplatz reserviert. Wer das trotzdem tut, behindert einen anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich damit ordnungswidrig nach Paragraph 1 Absatz 2 StVO. Allerdings ist Vorsicht bei dem Versuch geboten, sein Recht durchsetzen zu wollen. Denn fährt man auf die Person zu mit dem Ziel, sie zum Weggehen zu bewegen, kann das grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Und der kann mit Bußgeld oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Allerdings ist die Rechtsprechung in der Frage, ob man sich in dieser Situation tatsächlich strafbar macht, nicht einheitlich. So sah das zuständige Gericht das Verhalten eines Autofahrers, der sich der reservierenden Person näherte und sie sogar leicht am Knie berührte, nicht als Nötigung an (OLG Naumburg, Az.: 1 Ss 505/97). Anders entschied dagegen ein bayerisches Gericht: Es verurteilte einen Autofahrer wegen Körperverletzung, weil der auf die Person, die die Parklücke blockierte, zugefahren war, sie berührt und dadurch sogar zu Fall gebracht hatte. Die Richter wiesen in ihrer Begründung außerdem explizit darauf hin, dass schon das bloße Zufahren auf den Störer eine Nötigung sei, weil darin eine konkludente Drohung liege, ihn überfahren zu wollen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 239/94).
Auch wenn sich der Autofahrer zu Recht ärgert, dass ihm die einzige Parklücke weit und breit vor der Nase weggeschnappt wird, raten ARAG Experten, die Situation gütlich zu klären oder lieber auf den Parkplatz zu verzichten. Denn eine Anzeige wegen Nötigung oder Körperverletzung ist keine Bagatelle und kann teuer werden. Außerdem ist zu bedenken, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, weil ein Fahrer sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. li/mid
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