Ist ein Fahrverbot von nur einem halben Monat sachlich-rechtlich? Oberlandesrichter: Mindestmaß von
einem Monat zwingend vorgeschrieben.
Wenn schon, denn schon: Spricht ein Gericht einem Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot aus, muss der Betroffene mindestens einen Monat lang vom Steuer eines Fahrzeugs verbannt werden. Ein Fahrverbot von nur einem halben Monat ist dagegen sachlich-rechtlich fehlerhaft und damit hinfällig. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen (Az. IV-3 RBs 210/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Rechtsanwalt außerhalb einer Ortschaft 45 km/h zu schnell unterwegs. Er wurde deshalb zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Außerdem verhängte das zuständige Amtsgericht Wuppertal ein halbmonatiges Fahrverbot.
Da hatte der Amtsrichter vermutlich nicht gründlich genug in den Gesetzestext geschaut. „Laut Straßenverkehrsgesetz kann bei fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens in Betracht.
Insofern ist das geringere Strafmaß vom Gesetz nicht gedeckt und damit unrechtmäßig. Zumal aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen ja auch gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nicht einfach nach richterlichem Gutdünken auf einen Wert zwischen 0 und dem gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat interpoliert werden dürfe. Das sehe der Gesetzestext nirgendwo vor. www.anwaltshotline.de
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