Sie sind hier:   Startseite / Blutentnahme – Nur Narren fahren betrunken

Blutentnahme – Nur Narren fahren betrunken

Richtervorbehalt für Blutentnahmen muss bestehen bleiben: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut drohen Fahrverbote und Geldbußen.

Da die Polizei an den Karnevalstagen leider immer wieder Alkoholsünder aus dem Verkehr ziehen muss, appelliert der Automobilclub von Deutschland (AvD) vorab, das Auto stehen zu lassen. Nur wer öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen nutzt, kann ausgelassen feiern, wird nicht zum Sicherheitsrisiko und muss keine Konsequenzen fürchten. „Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut kann sich ein Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn ihm ein Fahrfehler unterläuft oder er sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt“, erläutert AvD-Rechtsexperte Herbert Engelmohr. Ohne Ausfallerscheinungen drohen ab 0,5 Promille am Steuer ein hohes Bußgeld und ein Fahrverbot – neben Punkten in Flensburg. „Ab 1,1 Promille wird der Führerschein immer entzogen und muss neu beantragt werden“, ergänzt Engelmohr.

Der AvD weist in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hin, dass bei Kontrollen bestimmte Regeln einzuhalten sind. So darf eine Blutentnahme grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. In der Praxis macht die Polizei aber häufig „Gefahr in Verzug“ geltend – insbesondere nachts, wenn vielerorts kein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht. Das kritisiert der AvD und fordert die einzelnen Bundesländer auf, nach dem Vorbild Hamburgs rund um die Uhr einen richterlichen Bereitschaftsdienst einzurichten. „Wenn die zuständigen Ermittlungsrichter in einzelnen Amtsgerichtsbezirken dies nicht leisten können, wäre eine Lösung, die übergeordneten Landgerichte einzubinden. Dort sollte – vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung – immer ein Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. In ländlichen Regionen können z.B. auch mehrere Amtsgerichtsbezirke gemeinschaftlich einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst einrichten“, schlägt AvD-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ulrich Kugler aus Viersen vor. „Dies wäre ohne weiteres umsetzbar, indem die StPO (Strafprozeßordnung) bzw. das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechend geändert würden.“

Den sogenannten Richtervorbehalt bei Blutentnahmen abzuschaffen, wie kürzlich von BGH-Präsident Klaus Tolksdorf gefordert, hält der AvD für die falsche Lösung. Der Richtervorbehalt ist eine zusätzliche Hürde, die Willkür verhindert und helfen kann, Fehler zu vermeiden. Die Autofahrer aber auch die Polizisten brauchen nach Ansicht des AvD Rechtssicherheit. Die Entscheidung des Richters schützt die Beamten der Polizei vor dem Vorwurf rechtswidrigen Handelns – etwa dem Vorwurf der Körperverletzung. Dementsprechend wäre wenig sinnvoll, der Polizei die alleinige Verantwortung zu übertragen. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten muss sein, die für die Verkehrssicherheit unerlässlichen Alkohol- und Drogenkontrollen nachvollziehbar und transparent durchzuführen.
Albrecht Trautzburg unter 0 69 / 66 06-261
www.avd.de


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.






Bisher keine Kommentare

Einen Kommentar schreiben