Blutentnahme – Trunkenheitsfahrt – Beweisverwertungsverbot
Beweisverwertungsverbot einer unrechtmäßigen Blutentnahme? Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB (Strafgesetzbuch) kann schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille oder weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten.
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Von u.b. am 04.01.2009
um 06:52 Uhr
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