Was kosten ein Stinkefinger und andere Gesten?
Böse Finger und andere teure Gesten
Wer seiner Meinung über andere allzu freimütig und gestenreich Ausdruck verleiht, riskiert Strafbefehl und Geldbuße.
Und wenn der Vordermann noch so nervt, der Hintermann drängelt oder ein dreister Zeitgenosse den anvisierten Parkplatz blockiert – als eine von vielen Regeln im Straßenverkehr gilt: Nur nicht provozieren lassen, denn wer seinem Ärger über andere Verkehrsteilnehmer mit eindeutigen Gesten Luft macht, riskiert saftige Strafen.
Juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger & Co. nämlich um eine Beleidigung handeln, und die kann gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Bei tätlichen Beleidigungen kann es nach Aussage von Experten der ARAG Rechtsschutzversicherung sogar zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren kommen. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter laut § 199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären.
Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Da es hier keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, die Umstände der Tat und nicht zuletzt das Gericht, vor dem verhandelt wird, spielen eine Rolle. Das Maß aller Dinge ist jedoch der Tagessatz. Seine Höhe ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen, geteilt durch 30, bis zu einem Höchstsatz von 5.000 Euro. Meist werden für eine Beleidigung zehn bis 30 Tagessätze verhängt.
Bußgelder für Beleigungen:
So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen des Delinquenten von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig.
Die ausgestreckte Zunge liegt mit durchschnittlich 150 Euro eher am unteren Ende der Skala. Für die Scheibenwischergeste waren schon mal 350 Euro zu zahlen, und der Kreis aus Daumen und Zeigefinger kann bis zu 750 Euro kosten.
Richtig teuer wird es, wenn sich die Beleidigung gegen Polizisten richtet. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeigt, kann mit bis zu 4.000 Euro bestraft werden,
und die ausgestreckte Zunge kann sich auf 300 Euro verteuern.
Achtung: Der böse Finger ist auch dann eine Beleidigung, wenn er sich gegen das Objektiv einer Überwachungskamera richtet. 40 Tagessätze sind dafür durchaus einzukalkulieren.
Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt (§ 194 StGB), das nur verfolgt wird, wenn fristgemäß Strafantrag durch eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt wird. Allerdings steht gerade bei Beleidigungen oft Aussage gegen Aussage, sodass das Verfahren vom Gericht häufig eingestellt wird. Wer sich also in seiner Ehre verletzt fühlt und seinen Kontrahenten anzeigt, sollte vorher gut abwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Denn der Gang vor Gericht kostet immer Zeit und Nerven, und wie die Sache ausgeht, ist ungewiss.
(news-reporter.net)
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