Ist der Führerschein weg, wenn man mit 30 km/h auf der Autobahn unterwegs ist? Richter:
Altersbedingte Mängel zum Führen eines Kraftfahrzeuges
Ein über 90 Jahre alter Autofahrer wurde zu Recht zur Fahreignungsprüfung zitiert, als er auf der Autobahn mit auffälliger Fahrweise angehalten wurde. Als er diese nicht bestand, war der Verlust seines Führerscheins ebenso wenig zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und wies die Klage des Fahrers ab (Az. 11 K 4325/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr der 90-Jährige auf einer stark befahrenen Autobahn lediglich 30 bis 60 km/h und hatte große Mühe, seine Spur zu halten. Den Polizisten gegenüber, die den Autofahrer deswegen anhielten und kontrollierten, räumte er ein, dass er mit der Fahrtechnik überfordert sei. Dennoch notierten die Beamten, dass der alte Mann ansonsten rüstig und orientiert wirke. Die Führerscheinstelle forderte ihn auf, eine hausärztliche und augenärztliche Stellungnahme vorzulegen. Diese hat empfohlen, die Fahrtauglichkeit des Rentners zu überprüfen. Der Mann hatte daher eine Fahrprobe abzulegen. Da aber hierbei sein „Fehlverhalten erheblichen Einfluss auf die Verkehrssicherheit habe“, stellte der Prüfer fest, dass er das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr ausreichend beherrschte. Der Führerschein wurde ihm damit entzogen.
Der Rentner aber klagte um seine Fahrerlaubnis, die er über 50 Jahre lang hatte. Weder „das Ordnungsamt noch die TÜV-Prüfer“ seien kompetent genug, sein Fahrkönnen zu beurteilen. Auch sei das Vorgehen der Polizei anlässlich der Kontrolle rechtswidrig gewesen und letztlich der Entzug seines Führerscheins eine Menschenrechtsverletzung.
Das Verwaltungsgericht Köln aber konnte keine Fehler im Vorgehen der Behörden feststellen – im Gegenteil: Die Fahrerlaubnis könne zu Recht entzogen werden, wenn sich der Fahrer als unfähig erweist. „Und das ist ebenso der Fall, wenn jemand altersbedingt die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht sieht keinen Grund, etwa an der Protokollierung der Fahrprobe oder an der Kompetenz des Sachverständigen zu zweifeln. Vielmehr erlangte das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck der mangelnden Kritikfähigkeit des Klägers, was zusammen mit den Leistungsschwächen eine „besonders gefahrenträchtige Kombination“ sei.
D-AH www.deutsche-anwaltshotline.de
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